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EINE BEWEGENDE GESCHICHTE

Flugplatz Bitburg; Umweltverträglichkeitsprüfung

Veröffentlicht am 08.06.2008 in Fraktion

Bundesverwaltungsgericht fordert UVG für zivile Nutzung ehemaliger Militärflugplätze

Flugplatz Bitburg; Umweltverträglichkeitsprüfung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister

die SPD Fraktion im Stadtrat Bitburg stellt folgenden Antrag:

Die Stadtverwaltung Bitburg wird aufgefordert, beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Änderungsgenehmigungsverfahren für die Gestattung von Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln am Verkehrslandeplatz Bitburg (VLP) zu stellen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für eine UVP liegen im Fall der beantragten Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz (VLP) Bitburg vor.
Weitere Voraussetzungen im Konversionsfall, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BverwG 4 C 9.06 vom 13.12.2007 definiert hat, liegen ebenfalls vor.

Daher ist eine UVP durchzuführen.

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 3c, muss für ein Vorhaben eine UVP durchgeführt werden, wenn nach Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen ist und wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Nach Anlage 1, Nr. 14.12.1 ist das Vorhaben UVP-pflichtig, da der VLP Bitburg eine Startbahn von über 1500 m Länge hat.
Außerdem hat die beantragte Änderungsgenehmigung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (BVerwG 4 C 9.06) folgendes entschieden:
„Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen möglich wird.“ (Leitsatz 1, S. 1)

Die Bedingungen dieses Leitsatzes treffen auf den Verkehrslandeplatz Bitburg und den Umfang der beantragten Änderungen einschließlich der darin vorgesehenen Baumaßnahmen zu, da die Verbreiterung der Rollbahn sowie die Anlage von Wendehämmern vorgesehen ist.

Diese folgende Aussage im Genehmigungsantrag unterstreicht, dass auch der Flugplatzbetreiber die vorgesehenen Baumaßnahmen als grundlegende und unverzichtbare Voraussetzung des zukünftigen Betriebsumfangs ansieht.

„Gewerbliche Flüge mit Luftfahrzeugen über 14 t MTOW sind nur dann möglich, wenn – unter Beachtung von § 22 Abs. 1 LuftVO - auf dem Verkehrslandeplatz Bitburg auch Flüge im Instrumentenflugverkehr durchgeführt werden können. Diese Flüge stellen einen wesentlichen Bestandteil der zukünftigen Flugplatzvermarktung dar. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Ausweichlandungen im Frachtverkehr bis hin zur Flugzeuggröße B 747-F (ICAO-Klasse E), sondern auch für Flugzeuge im Charterverkehr. .... Die Einführung des Instrumentenflugbetriebs wie auch die Erhöhung der zulässigen Tonnage der auf dem Verkehrslandeplatz Bitburg verkehrenden Luftfahrzeuge ist für die weitere Entwicklung ... geboten.“ ( S. 9)

Durch die großen Flugzeuge sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, besonders im Hinblick auf den Lärm, aber auch auf die Schadstoffbelastung von Luft, Boden und Wasser.

Aus oben genannten Gründen beantragt die SPD Stadtratsfraktion die Behandlung des Themas in der kommenden Stadtratssitzung

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Barkhausen
(stellv. Fraktionsvorsitzender)